Satzung des BaWuki e.V.
Die Bautzener Wunsch Kiste erfüllt Herzenswünsche.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Aufgaben des Vereins
§ 4 Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Austritt /Ausschluss /Beendigung Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Vertretung
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
§ 14 Haftung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen BAWUKI e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bautzen. Der Verein ist in das Vereinsregister Bautzen des Amtsgerichtes Dresden unter der Nr. 7871 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist, Kinder und Jugendliche und deren Familien selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen oder aus wirtschaftlichen Gründen bedürftig sind. Der Verein will benachteiligten Kindern und Jugendlichen und deren Familien Herzenswünsche erfüllen, die an ihre Interessen anknüpfen, um ihnen damit in einer schweren Lebenssituation einen Impuls, Mut und Energie für die Zukunft und das Erreichen ihrer Ziele geben um selbstbestimmt, selbstbewusst und gesellschaftlich mitverantwortlich zu agieren.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder können lediglich Aufwendungsersatz und Erstattung nachgewiesener Auslagen verlangen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass nicht die benachteiligten Kinder und Jugendlichen und deren Familien selbst ihre Herzenswünsche einreichen, sondern die Mitglieder und Unterstützer des Vereins zu Institutionen und Personen Kontakt aufnehmen, die in Kontakt mit betroffenen Kindern, Jugendlichen und deren Familien stehen und Kenntnis über eine schwere Lebenssituation der Betroffenen haben. Diese Institutionen und Personen können dann die Herzenswünsche der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien schriftlich beim Verein einreichen.
(2) Ein Anspruch auf Erfüllung der eingereichten Wünsche besteht nicht. Die Entscheidung, welche Herzenswünsche in welchem Umfang berücksichtigt und erfüllt werden, trifft das „Wunschgremium“ welches aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern gebildet wird, nach Eingang der Herzenswünsche. Über die Zusammensetzung des Gremiums entscheidet der Vorstand. Dieser beruft das Gremium auch ein. Im Übrigen wird auf die Gremiumsordnung verwiesen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sammeln Sach- und Geldspenden und akquirieren Organisatoren und Institutionen zur Erfüllung der Herzenswünsche. Aufgabe des Vereines ist es, die Wunscherfüllung durchzuführen. Der Verein arbeitet mit anderen sozialen und caritativen Einrichtungen zusammen, soweit eine dem Satzungszweck dienende Leistung sichergestellt ist.
§ 4 Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft kann auf schriftlichen Beitragsantrag von natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts erworben werden. Über die Annahme des Antrages und die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt ein Register über die Mitglieder.
(2) Arten der Mitgliedschaft:
a.) Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten aus der Satzung.
b.) Fördermitglieder unterstützen den Verein allein durch Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Sie dürfen beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.
(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung und insbesondere aus dem Vereinszweck ergebenden Pflichten zu erfüllen und zur Zweckerreichung beizutragen. Die Änderung des Namens oder der Anschrift eines Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe der Beitragszahlung richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Austritt/Ausschluss/Beendigung Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt
- Tod
- Ausschluss
- Auflösung der juristischen Person
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung ohne Angaben von Gründen gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und Interessen des Vereins oder wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen von mehr als 6 Monaten ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
(4) Scheidet ein Vereinsmitglied aus, erfolgt keine Erstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen. Das ausscheidende Mitglied kann nicht mit etwaigen Forderungen gegen den Verein aufrechnen.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
(2) Die Mitwirkung in den Organen des Vereins erfolgt uneigennützig und ehrenamtlich. Der Vorstand besteht ausschließlich aus Vereinsmitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat außer den ihr satzungsgemäß zugewiesenen, folgende Aufgaben:
a.) die Entlastung des Vorstandes
b.)die Wahl des Vorstandes
c.) die Entlastung des Kassenprüfers
d.) die Wahl des Kassenprüfers
e.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1.Halbjahr statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per e-mail oder per Post unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist das Sendedatum der e-mail und das Datum des Poststempels.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit mit Frist von 2 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Zur Fristwahrung gilt § 8 Abs.2 der Satzung. Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Einberufung entscheidet der Vorstand.
(4) Anträge zur Tagesordnung, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen und bei Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so ist zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen. Des Weiteren ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
(6) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
(8) Über Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszweckes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind nur rechtswirksam, wenn in der Einladung ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde.
(10) Die Übertragung der Stimmrechte auf ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig, muss jedoch schriftlich dem Versammlungsleiter angezeigt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern und einem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre, vom Tage der Wahl gerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl. Auf geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn einem solchen Antrag keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und legt danach die übrigen Funktionen fest.
§ 10 Vertretung
(1) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind der Vorstandsvorsitzende allein und die beiden stellvertretenden Vorstandsmitglieder jeweils nur zusammen berechtigt. Der Schatzmeister ist berechtigt, im Zahlungsverkehr allein handeln zu dürfen und allein Zahlungen zu veranlassen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, die von der Satzung nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Insbesondere ist er zuständig für die Einberufung von Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung, Zusammensetzung und Einberufung der Wunschgremien, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Erstellung des Rechenschaftsberichts, einschließlich des Kassenberichts, die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.
(3) Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Angelegenheiten eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
(6) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bei folgenden Geschäften:
a.) Erwerb, Veräußerung von Immobilien
b.) Aufnahme von Darlehen von über 3.000,00 Euro
(7) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die seit der letzten Mitgliederversammlung vergangenen Geschäftsjahre zu erstatten und die Jahresabschlüsse für die abgelaufenen Geschäftsjahre, sowie den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
(8) Der Jahresabschluss hat für jedes Kalenderjahr zu erfolgen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und die laufende Vereinskasse unterliegt der Prüfung eines Kassenprüfers. Die Prüfung wird mindestens einmal jährlich vorgenommen.
(2) Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat über das Ergebnis der Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen rechtsgültigen Antrag auf Vereinsliquidation von der Mitgliederversammlung eingeleitet werden.
(2) Der Antrag gilt als rechtsgültig und zugelassen, wenn er in schriftlicher Form von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt und in einer anschließenden Abstimmung von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder bei Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Leo-Club Bautzen e.V. der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Haftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle und Schäden, die dies in Ausübung ihrer Mitgliedschaft erleiden oder herbeiführen. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern auch nicht für Sachverluste, abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
(2) Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
(3) Die Haftung des Vereins für eigenmächtiges Handeln von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
§ 15 Änderung der Satzung bei Beanstandung durch das Registergericht
oder das Finanzamt
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, selbst an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht oder bei Beantragung der Feststellung der Gemeinnützigkeit die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und eine Änderung notwendig wird, damit der Verein eingetragen bzw. als gemeinnützig anerkannt wird.
Bautzen, den 25.03.2015
geändert am 11.05.2015